5.3.2. Gemäss Angebot der Gemeinde ist die Ertragsausfallentschädigung für die Bauzeit bis zur Wiederherstellung, d.h. 3 Jahre nach Bauende, geschuldet. Sie wird nach den Richtlinien des SBV und unter Beizug eines Bodenschutzexperten ermittelt. Dieses Vorgehen wurde an der Verhandlung vom Gemeinderat so bestätigt (Protokoll, S. 6) und ist auch im Sinne des Gesuchsgegners (Eingabe vom 4. Januar 2011, S. 3).