5.3. 5.3.1. Bei den in § 143 Abs. 1 lit. c BauG genannten Nachteilen (Inkonvenienzen) handelt es sich um dem Enteigneten durch die Enteignung ausserhalb des Verlustes des Sachwertes entstandenen Schaden, der nicht gemäss lit. a als Vergütung des Verkehrswertes des abzutretenden Rechtes abzugelten ist. Es handelt sich um persönliche, subjektive Schadensfaktoren, die das übrige Vermögen des Enteigneten ausserhalb des Sachwertes des Enteignungsobjektes beeinträchtigen (Zimmerlin, a.a.O., N. 6a zu § 193). -8-