3. 3.1. Die Gesuchstellerin wollte eigentlich im Frühsommer 2011 mit dem Bau beginnen. Ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (§ 157 BauG) wurde jedoch nicht gestellt. Mit dem Bau kann daher erst nach Abschluss des Rechtserwerbs, vorliegend also des Enteignungsverfahrens, begonnen werden. Mit Blick auf die kommenden Sommergerichtsferien kann der Entscheid der Schätzungskommission - vorbehältlich eines Weiterzugs an das Verwaltungsgericht - erst im Laufe des Monats September 2011 rechtskräftig werden.