Eine Überweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat (§ 154 Abs. 1 BauG) zur förmlichen Anordnung der Enteignung (§ 132 Abs. 2 BauG) bedeutete unter diesen Umständen einen formalistischen Leerlauf (Protokoll, S. 10). Daher drängt es sich trotz aller Zurückhaltung, die sich das Gericht jeweils bei Fehlen von Formalien auferlegt (vgl. dazu Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996 S. 447, AGVE 1999 S. 444, AGVE 2005 S. 407), vorliegend auf, von einer konkludenten Einwilligung in die Enteignung an sich auszugehen und auf eine Überweisung an den Regierungsrat zu verzichten.