Hinzu kommen zwei Schächte im Übergangsbereich von der Leitung zum Kanal sowie eine Entlastungsleitung von 12 m (Durchmesser 80 cm). Für eine Enteignung braucht es einen Enteignungstitel und ein rechtkräftiges Projekt. Letzteres ist vorhanden (A.). Ein Enteignungstitel ist dagegen nicht gegeben. Der Gesuchsgegner hat in seinen Eingaben weder Einwendungen gegen die Enteignung erhoben, noch der Enteignung förmlich zugestimmt. Der Sohn des Gesuchsgegners, D., welcher an der Verhandlung als Vertreter fungierte, legte an der Verhandlung vom 23. März 2011 dar, dass er anerkenne, dass es sich bei der Kanalisationsleitung mit Fangkanal um ein öffentliches Werk handle (Protokoll, S. 9).