1.3. Die Schätzungskommission vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 3 und 154 Abs. 2 BauG), wobei sie die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit der Schätzungskommission ist folglich gegeben. 2. 2.1. Gemäss Bauprojektsplan (Plan-Nr. 1072.1) soll im Bereich der Liegenschaft A. eine Kanalisationsleitung von knapp 75 m (Durchmesser 25 cm) und ein Fangkanal von fast 93 m (Durchmesser 110 cm) erstellt werden. -5-