L. Die Schätzungskommission hat den Fall an der Sitzung vom 23. Juni 2011 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt hat. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Es liegt ein rechtskräftiges Bauprojekt vor (A.) und die Gesuchstellerin hat ein Begehren um Einleitung eines Anordnungs- und Enteignungsverfahrens gestellt (C.). Die Enteignungsauflage hat ordnungsgemäss stattgefunden (C.). Der Gesuchsgegner reichte während der Auflagefrist und somit fristgerecht seine Eingabe nach § 152 BauG ein.