J. Mit Eingabe vom 31. März 2011 erklärte die Gesuchstellerin ihr Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag. Der Gesuchsgegner teilte mit Schreiben vom 5. April 2011 hingegen mit, dass er sich mit dem Verzicht auf die Rückbauverpflichtung nicht einverstanden erklären könne. Der Vergleich war damit gescheitert. Das Gericht orientierte die Parteien mit Schreiben vom 31. Mai 2011 über das weitere Vorgehen. -4- K. Die vom Gesuchsgegner am 15. Juni 2011 gemachte Eingabe wurde vom Gericht zur Kenntnis und zu den Akten genommen sowie der Gesuchstellerin am 16. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht.