4. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 und 2 verbundenen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten sind von der A. AG zu bezahlen. 5. Die Entschädigung gemäss vorstehender Ziffern 1 und 2 werden 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 208.00 und den Auslagen von Fr. 365.00, insgesamt Fr. 4'073.00, sind von der A. AG zu bezahlen. 7. Die A. AG hat darüber hinaus die richterlich überprüften Parteikosten des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 5'074.40 (inkl. MWST und Auslagen) zu tragen.