8.3. Massgebend für den Parteikostenersatz ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987. Die neuste Fassung vom 10. Mai 2011 (in Kraft seit 1. Juli 2011) ist auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits hängig waren, nicht anwendbar (§ 17 Abs. 4 AnwT). Das trifft auf den vorliegenden Fall zu (Eingabe vom 18. Oktober 2010), weshalb die Entschädigung nach den bis Ende Juni 2011 geltenden Regeln zu bemessen ist (§§ 5 ff. AnwT). Die Kostennote hält sich an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Das Gericht erkennt: