Mehrkosten einer aufwändigeren Umgestaltung sind dagegen vom Gesuchsgegner selbst zu tragen (Erw. 5.5.). Mit der zugesprochenen pauschalen Geldentschädigung steht es ihm frei, den Rahmen der vorzunehmenden Arbeiten selbst zu bestimmen. 6. Zusammenfassend hat die A. AG B. für die Abtretungsfläche von ca. 35 m2 eine Entschädigung von Fr. 200.--/m2 zu bezahlen (Erw. 4.2.). Die Anpassungsarbeiten an den Kellerräumen sind ihm mit pauschal Fr. 20‘000.-- zu entschädigen (Erw. 5.7.). 7. Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Tage an - 14 -