Verbesserungen im Vergleich zur bestehenden Nutzung (z.B. Entwässerung) und von ihren Erfahrungswerten abweichende Offertpreise. Die Fachrichter des Spezialverwaltungsgerichts sind der festen Überzeugung, dass mit der vorgesehenen Pauschale die zur Weiternutzung der drei Räume im bisherigen Rahmen erforderlichen Anpassungsarbeiten ohne weiteres gewährleistet sind. Eingerechnet ist auch der Mehrwert des erwähnten Torersatzes, der - wie immer bei solchen Ersatzarbeiten im Zuge von Anpassungsarbeiten – dem Gesuchsgegner zusteht. Mehrkosten einer aufwändigeren Umgestaltung sind dagegen vom Gesuchsgegner selbst zu tragen (Erw.