Nach eingehender Diskussion der notwendigen und der gewünschten Anpassungsarbeiten sowie der beiden Offerten kamen die Fachrichter übereinstimmend zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner unter diesem Titel eine Entschädigung von pauschal Fr. 20‘000.-- zuzusprechen ist. Die Pauschale berücksichtigt in Abwägung beider Offerten die unterschiedlichen Masse der anzupassenden Flächen, darin bereits enthaltene Verbesserungen im Vergleich zur bestehenden Nutzung (z.B. Entwässerung) und von ihren Erfahrungswerten abweichende Offertpreise.