Eine förmliche Bewilligung für die Garagennutzung liegt bisher nicht vor. Sie wird aber – so ist aus der Auflage in der Baubewilligung zum Erschliessungsprojekt zu schliessen – auf entsprechendes Gesuch hin vom Gemeinderat erteilt werden. Der Strassenbau entzieht dem Gesuchsgegner keine Parkierungsmöglichkeit, auch die Abtretungsfläche bei der Rampe des X-Wegs durfte nicht als Parkplatz genutzt werden (Erw. 4.1.6.). Die noch ausstehende Umnutzungsbewilligung kompensiert somit keine Parkflächenverluste. Die Mehrkosten, welche durch die Nutzungsänderung der Lagerräume verursacht werden, gehen daher voll zu Lasten des Gesuchsgegners.