Die bestehenden Räume wurden bisher als Abstellräume genutzt. Künftig will der Gesuchsgegner dort eine Garage einrichten. In der Baubewilligung vom 16. Mai 2011, S. 5 Ziff. 3 wurde als Auflage verfügt, dass der Kellerraum neu als Garage nutzbar zu machen sei. Alle notwendigen Anpassungsarbeiten seien durch den Bauherrn der Erschliessung auszuführen. Die Kostentragung werde im Rahmen des Entschädigungsverfahrens geregelt (Beilage zum Übermittlungsbrief vom 4. Juli 2011).