5.5. Die Entschädigungspflicht geht bei den Sachleistungen nicht weiter als bei der Abtretungsentschädigung: Der Gesuchsgegner soll wirtschaftlich gleich gestellt sein wie vorher, darüber hinaus gehende Ansprüche hat er nicht (vorne Erw. 3.1.). Konkret heisst das, dass nur jene Anpassungsarbeiten geschuldet sind, die erforderlich sind, um die Räume im bisherigen Rahmen weiter zu nutzen. Arbeiten, die aufgrund einer vom Gesuchsgegner geplanten Nutzungsänderung notwendig werden, können nicht dem Projekt belastet werden.