Verfassungsrechtlich geschützt (Eigentumsgarantie) ist die Enteignungsentschädigung als Ganzes, als Einheit (Erw. 3.1. f.). Eine rein prozessrechtlich abgestützte Erhöhung ist nicht erfasst. Entsprechend kann es auch den erwähnten weitergehenden Entschädigungsanspruch für eine Teilentschädigung nicht geben. Dem Gesuchsgegner sind für die Abtretungsfläche Fr. 7'000.- bzw. bei einem allenfalls abweichenden Flächenmass dieses x Fr. 200.-/m2 zu bezahlen. 4.2. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Abtretungsfläche gemäss Angebot der A. AG zu entschädigen ist.