Nimmt man nun die dargelegten Entschädigungen für die beiden Teilflächen (Verkehrs- und Rabattenfläche) zusammen, bleibt der enteignungsrechtlich ausgewiesene Betrag in jedem Fall unter der prozessrechtlichen Grenze (Erw. 4.1.5.), also der von der Enteignerin gebotenen Summe. Nur wenn man noch einen weitergehenden Gleichbehandlungsanspruch einführen und zum enteignungsrechtlichen Rabattenpreis den prozessrechtlichen Strassenpreis hinzuzählen wollte, könnte das Enteignungsangebot gesprengt werden. Eine Vermischung der beiden Ansätze ist indessen unzulässig. Verfassungsrechtlich geschützt (Eigentumsgarantie) ist die Enteignungsentschädigung als Ganzes, als Einheit (Erw.