Teil der Verkehrsfläche. Er gehört funktional zum Strassenraum, welcher an dieser Stelle als eine geteerte Fläche in Erscheinung tritt, die beidseitig von Mauern begrenzt wird. Dieser Abschnitt darf nicht anderweitig genutzt werden. Der Gemeinderat hat es konsequenterweise auch abgelehnt, dort einen Parkplatz zu bewilligen, weil dann das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht mehr möglich gewesen wäre (Protokoll der Verhandlung vom 2. März 2011 S. 2). Als Teil der Verkehrserschliessung hat diese Fläche grundsätzlich keinen Wert.