Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht dem Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) untersteht. Es darf nicht über die Parteibegehren hinausgehen; die Situation soll sich für den Rechtssuchenden durch das Verfahren nicht verschlechtern. Das Gericht geht deshalb regelmässig nicht unter das Angebot des Enteigners.