4.1.5. Der X-Weg wurde im Erschliessungsplan 2005/07 als Erschliessungsstrasse ausgeschieden. Es ist eine Feinerschliessung, nicht bloss eine Hauszufahrt. Das Land ist mit Wegrechten belastet und kann dem Erschliessungszweck nicht entzogen werden. Die Verkehrsfläche des X-Weg darf daher heute nicht mehr an die Ausnützung angerechnet werden, unabhängig vom Eigentum an der Strasse. Der Gemeinderat hat diesbezüglich seine Praxis dem geltenden Recht anzupassen. Die Abtretung hätte daher grundsätzlich entschädigungslos zu erfolgen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht dem Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) untersteht.