Diese Rechtsänderung im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 326 f. mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Übergangsrecht, das die Anwendung des bisherigen Rechts für bestimmte, hier nicht interessierende Fälle (Baugesuche, Nutzungsplanentwürfe) regelt, nicht (§ 63 BauV). Sodann bestimmt auch § 154 Abs. 2 Satz 2 BauG, dass auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen ist (Erw. 3.4.).