4.1.4. In Bezug auf die anrechenbare Fläche bei der Berechnung der Grundstücknutzung hat sich die Rechtsgrundlage im Laufe des Verfahrens geändert. Im Zeitpunkt als den Grundeigentümern ein Entschädigungsangebot gemacht wurde, und auch noch als die Einigungsverhandlung vor der damaligen Schätzungskommission stattfand, war noch die aABauV in Kraft. Seit dem 1. September 2011 gilt das neue Recht.