4.1.3. Die A. AG - und vorher auch schon die Gemeinde Q. - hat dem Gesuchsgegner für die an den X-Weg abzutretende Fläche eine Entschädigung angeboten. Grund dafür ist die Gemeindepraxis zur Anrechnung von Strassenflächen an die Ausnützung, die sich an die früher geltende aABauV -9-