Unter Geltung der aufgehobenen Allgemeinen Bauverordnung vom 23. Februar 1994 (aABauV) wurden "Flächen bestehender und projektierter öffentlicher Strassen und ihrer Bestandteile" nicht zur anrechenbaren Grundstückfläche gezählt (§ 9 Abs. 4 aABauV). Öffentlich sind Strassen, die dem Gemeingebrauch offen sind. Dazu gehören auch öffentliche Strassen im Eigentum von Privaten oder Korporationen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG).