4.1.2. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Gemeinde eine Erschliessungsstrasse enteignungsrechtlich entschädigungslos übernehmen, sofern deren Fläche bei der Berechnung der zulässigen baulichen Nutzung des zugehörigen Grundstücks nicht einzurechnen ist (vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit). Gemäss § 32 Abs. 4 der aktuellen Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 (in Kraft seit dem 1. September 2011) zählen nur Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstückfläche. "Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grobund Feinerschliessung".