entzogen werden. Die Eigentümer selber wie auch berechtigte Dritte sind auf die Erschliessung angewiesen. Erst diese macht aus ihrem Land nutzbares Bauland (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Bei der Überführung der Privatstrasse in das öffentliche Eigentum bleibt ihnen das unlimitierte Benutzungsrecht. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn mit der Öffentlicherklärung der Strasse bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verloren gingen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB 2000.00236, auszugsweise wiedergegeben in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001 S. 983 ff.; BGE 95 I 456).