Die Gesuchstellerin bezweifelt sodann, dass die vom Gesuchsgegner berechnete Ausnützung richtig sei. Nach geltendem Recht sei im vorliegenden Fall kein Abzug für einen Estrich zu machen, weshalb die Ausnützungsreserve nur 7,02 m2 betrage. Die Abtretungsfläche sei nicht hochwertig, es sei nicht der absolute Landwert geschuldet (Stellungnahme vom 28. Januar 2013).