2.2. Die A. AG bietet B. eine Entschädigung für das abzutretende Land von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 200.--/m2 (Schreiben vom 16. September 2010; Vernehmlassung vom 28. Januar 2013). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, der Besitzstand bezüglich Ausnützung gelte weiter. Es sei die Erstellung von 15 m2 ausnützungsbefreitem Wintergarten möglich. Der Strassenabstand spiele dabei keine Rolle, weil der Sitzplatz höher liege als die Strasse (Stellungnahme vom 28. Januar 2013).