Das Entschädigungsbegehren wurde fristgerecht eingereicht. 1.3. Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist folglich gegeben. 2. 2.1. Strittig sind vorliegend die Entschädigungshöhe für das abzutretende Land sowie für die Anpassungsarbeiten an den Abstellräumen und dem Tor auf der Seite XV.