I. Die A. AG liess sich aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 28. Januar 2013 zum Begehren des Gesuchsgegners vernehmen. Sie beantragt, die Abtretungsfläche mit Fr. 200.--/m2 zu entschädigen und die Kosten für die Sachleistung unter Berücksichtigung der von der A. AG eingeholten Gegenofferte auf Fr. 15'000.-- festzusetzen. Verfahrens- und Parteikosten seien festzulegen. Die Eingabe samt Beilagen wurde dem Gegenanwalt zur Kenntnis gebracht. K. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 5. Juni 2013 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil.