2. Im Sinne einer Sachleistung gemäss § 152 Abs. 1 lit. d BauG sei die Bauherrschaft - nach Absprache mit dem Enteigneten - auf ihre Kosten zu verpflichten, die Anpassung des Garagentores an das erhöhte Strassenniveau sowie die Aufschüttung des Kellerboden gemäss der Offerte des Büros F., S., vom 13. Dezember 2012 im geschätzten Umfang von CHF 36'000.-- vorzunehmen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin für die erforderlichen Anpassungsarbeiten beim Kellerraum mit CHF 36'000.- zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Enteignerin."