"1. Die von der Parzelle aaa abzutretende Landfläche von ca. 35 m 2 sei mit mindestens CHF 500.-- pro m2 - richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten - zu entschädigen, samt Zins gemäss § 19 LEV seit der tatsächlichen Inbesitznahme des Landes (Beginn Strassenbau), wobei die exakte Landfläche durch den Geometer zu ermitteln sei. -4-