G. Nachdem der verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheid rechtskräftig geworden war, führte die Schätzungskommission das Entschädigungsverfahren fort. Sie ersuchte den Vertreter des Gesuchsgegners, die Entschädigungsforderungen seines Mandanten für den Eingriff, einschliesslich allfälliger Sachleistungen, detailliert geltend zu machen. Sie machte darauf aufmerksam, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen sei (Schreiben vom 19. Oktober 2012). H. Der Vertreter des Gesuchsgegners reichte innert erstreckter Frist am 17. Dezember 2012 die Stellungnahme ein mit den Anträgen: