E.2. Der Präsident der Schätzungskommission informierte die A. AG am 23. August 2011, dass die Gegenpartei inzwischen anwaltlich vertreten sei und dass sie die Baubewilligung für die Erschliessung XY beim BVU angefochten habe. F. Das BVU hiess das Begehren mit Entscheid vom 26. April 2012 teilweise gut. B. liess den Entscheid am 29. Mai 2012 im Kostenpunkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Mit Verfügung (Zwischenentscheid) vom 22. August 2012 stellte dieses fest, dass der Bewilligungsentscheid des Gemeinderats Q. vom 16. Mai 2011 mitsamt den Ergänzungen durch die Vorinstanz formell rechtskräftig sei.