A. Das Baugebiet XY soll erschlossen werden. Der Gemeinderat Q. und die A. AG haben vereinbart, dass die A. AG die Erschliessung erstellt und vorfinanziert (Verfahren nach § 37 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz; BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das für die Strassenfläche notwendige Land muss vorab erworben werden. Der dafür erforderliche Enteignungstitel, der Erschliessungsplan "XY" (beschlossen vom Gemeinderat am 21. März 2005, genehmigt vom Regierungsrat am 25. April 2007), liegt vor (§ 132 Abs. 1 lit.