89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigter Einwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Regierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung an den Regierungsrat einen formalen Leerlauf darstellen. Das Gericht behält sich vor, die Richtigkeit des Eingriffs in diesem Ausnahmefall selbst zu erkennen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 11. Dezember 2013 in Sachen Kanton Aargau gegen M.+D.B. (4-EV.2012.14). Aus den Erwägungen