5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 208.00 und den Auslagen (inkl. Gutachten) von Fr. 650.40, insgesamt Fr. 7'358.40, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. - 15 - 5.2. Die Einwohnergemeinde Q. hat darüber hinaus die richterlich überprüften Parteikosten der Gesuchsgegnerinnen in der Höhe von Fr. 8'642.85 (inkl. MWSt und Auslagen) zu tragen. Zustellung - lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach 22, 5200 Brugg (2, für sich und zuhanden seiner Mandantinnen) - Gemeinderat Q. - F. AG, S.