2. Die Einwohnergemeinde Q. wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtsänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der Zahlung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.1. dem Grundbuchamt S. zur Eintragung anzumelden. 3. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1.1. und 1.2. verbundenen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten werden von der Einwohnergemeinde Q. übernommen. 4. Die Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 1.1. wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig.