8.2. Die Gesuchstellerin hat überdies die Parteikosten der Gesuchsgegnerinnen zu tragen. Die Kostennote des Vertreters vom 24. Juni 2011 über Fr. 8'642.85 (inkl. MWSt. und Auslagen) liegt im gesetzlichen Rahmen. - 14 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Gesuchsgegnerinnen haben ab den Parzellen aaa, bbb, ccc und ddd gemäss Landerwerbsplan ca. 118 m2, ca. 146 m2, ca. 157 m2 und ca. 101 m2 , total ca. 522 m2, zugunsten der Einwohnergemeinde Q. abzutreten. Die Einwohnergemeinde Q. hat die Abtretungen mit Fr. 335.00 / m2 zu entschädigen. 1.2. Auf den Parzellen aaa, ccc und ddd wird je folgende Duldungsservitut entschädigungslos errichtet: