Für die Pflanzung der Bäume wird der Geflechtszaun voraussichtlich dergestalt beeinträchtigt, dass für die baulichen Massnahmen rund um die Bäume der Geflechtszaun ebenfalls angepasst werden muss. Die Gemeinde trägt die dadurch entstehenden Kosten (Eingabe vom 19. März 2010). Durch diese Anpassungen des Geflechtszauns resultieren für die Gesuchsgegnerinnen keine weitergehenden Beeinträchtigungen. Auch dieser Eingriff ist von den Gesuchsgegnerinnen somit in analoger Anwendung von § 110 Abs. 1 lit. a BauG entschädigungslos zu dulden (vgl. Erw. 5.2.).