5.4. Die Gesuchsgegnerinnen halten in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2010 fest, dass sowohl der Geflechtszaun auf der Parzelle aaa als auch der Metallstabzaun auf der Parzelle ccc ausserhalb der abzutretenden Fläche liegen. Jede unbefugte Veränderung dieser Zäune sei unzulässig. Herr I. habe anlässlich des Augenscheins vom 28. Februar 2010 zugesichert, dass der Metallstabzaun nicht tangiert werde. Das Protokoll 1 sei diesbezüglich noch zu ergänzen.