Bei Ablehnung des in der Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlags beginnt man in allen Streitfragen wieder "bei Null" und allfällige, im Hinblick auf eine Einigung gemachte Zusagen erfolgten unpräjudiziell. Die Gesuchsgegnerinnen können somit aus dem durch die Gesuchstellerin im Rahmen des Vergleichsvorschlags erfolgten Entschädigungsangebot nichts zu ihren Gunsten ableiten.