5.3.3. Überdies ist an dieser Stelle festzuhalten, dass über eine Entschädigung der Duldungsservitut an der Verhandlung vom 28. September 2010 nur deshalb gesprochen wurde, da das Gericht und auch die Gesuchstellerin zunächst noch von vorhandenem Einigungspotential ausging. Diese Entschädigung wurde als eine Form von Prozessabstand betrachtet. Bei Ablehnung des in der Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlags beginnt man in allen Streitfragen wieder "bei Null" und allfällige, im Hinblick auf eine Einigung gemachte Zusagen erfolgten unpräjudiziell.