Die Entschädigung richtet sich nämlich nach dem Schaden des Enteigneten und nicht nach dem Vorteil des Enteigners (Protokoll 2, S. 6; Hess/Weibel, a.a.O., N 9 zu Art. 19 EntG). 5.3.2. Die Duldung der Bäume und der damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen gemäss Baumbepflanzungsplan (Bauprojekt 05) sowie die Duldung eines allfälligen Zugangs (vgl. Protokoll 2, S. 6) zu den Bäumen für deren Unterhalt und Pflege (nachfolgend gesamthaft als Duldungsservitut bezeichnet) sind von den Gesuchsgegnerinnen dementsprechend entschädigungslos hinzunehmen.