im nicht bebaubaren Strassenabstand (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG: Abstand zu Gemeindestrassen 4 m) befindenden Bäume nicht beeinträchtigt. Bei der vorgesehenen baulichen Gestaltung der Baumgruben wäre sogar eine Parkplatznutzung möglich (Protokoll 2, S. 6). Die Gesuchsgegnerinnen konnten an der Verhandlung auch nach mehrfacher Rückfrage keinen Schaden begründet geltend machen, welchen sie durch die baulichen Massnahmen erleiden würden (Protokoll 2, S. 4 - 6). Dass die Gesuchstellerin einen Vorteil hat, rechtfertigt für sich noch keine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nämlich nach dem Schaden des Enteigneten und nicht nach dem Vorteil des Enteigners (Protokoll 2, S. 6;