Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (welcher bei Enteignungen den mildesten möglichen Eingriff gebietet, der zur Erreichung des öffentlichen Interesses notwendig ist) ist somit vorliegend eingehalten. Die Ausführung des Baumbepflanzungsplans muss von den Gesuchsgegnerinnen hingenommen werden. 5.3. 5.3.1. Es stellt sich noch die Frage nach einer Entschädigung für die Duldung der Bäume und der baulichen Massnahmen. Die bauliche und sonstige Nutzung des Landes wird durch die auf der Grenze stehenden und sich damit - 12 -