Das Bauprojekt - und damit auch die Lage der Bäume und die zu den Bäumen gehörigen Konstruktionen - ist rechtskräftig (vgl. A.). Überdies ist festzuhalten, dass die geplanten baulichen Massnahmen gemäss Beurteilung von Fachrichter G., eidg. dipl. Gärtnermeister, die mildeste mögliche Variante darstellen, welche ein gesundes Wachstum und einen ausreichenden Schutz der Bäume gewährleisten. Es gibt dafür weder weniger invasive noch günstigere Möglichkeiten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (welcher bei Enteignungen den mildesten möglichen Eingriff gebietet, der zur Erreichung des öffentlichen Interesses notwendig ist) ist somit vorliegend eingehalten.