Dies genügt dennoch, da es wie auch bei Strassenbauten an die Strassenlinien gewisse weitergehende Duldungspflichten (Kandelaber, Verkehrstafeln) für das benachbarte Grundeigentum gibt (§ 110 Abs. 1 lit. a BauG). Zudem wurden die genaue Lage der Bäume sowie sämtliche, damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen im Baumbepflanzungsplan des "Bauprojekts 05 X- Strasse Gehweg und Kanalisation" festgelegt. Das Bauprojekt - und damit auch die Lage der Bäume und die zu den Bäumen gehörigen Konstruktionen - ist rechtskräftig (vgl. A.).