Nach dem in der Industriezone im Vordergrund stehenden Kriterium der Baumassenziffer bestehen auf allen Streitparzellen noch teilweise sehr ansehnliche Nutzungsreserven. Die Ausnutzungsziffer für die Büronutzung spielt beim Verhältnis der Faktoren eine untergeordnete Rolle. Darum ändert auch der Umstand nichts, dass in einzelnen Fällen der zulässige Bü- - 11 - roflächenanteil bereits voll konsumiert ist und in diesem Sinn nur die "sonstigen" Nutzungen erweiterbar sind. Zudem stammt der Vergleichspreis ja ebenfalls aus der Industriezone Q. mit denselben Nutzungsvorschriften.